Verwaltungsgerichtshof
11.09.1984
81/07/0136
Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 nicht entnehmen.