Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
GRS wie 81/07/0136 E 11. September 1984 RS 2
Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 nicht entnehmen.