Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0334

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0334

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X02

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190334_19901119X02

Rechtssatz für 90/04/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0265

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0334 2

Stammrechtssatz

Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1990040265_19930427X01