Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss VS
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9901 A/1979
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2261/77
Entscheidungsdatum
03.07.1979
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1980/12, S 497 mit Glosse;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1791/77 B VS 18. September 1978 VwSlg 9633 A/1978 RS 1;
(RIS: abgv)
Rechtssatz
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des
Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei
mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer
angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002261.X02
Im RIS seit
13.06.2003
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
JWR_1977002261_19790703X02