Verwaltungsgerichtshof
03.07.1979
2261/77
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
Besprechung in:
AnwBl 1980/12, S 497 mit Glosse;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1791/77 B VS 18. September 1978 VwSlg 9633 A/1978 RS 1; (RIS: abgv)