Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12896 A/1989
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
89/10/0085
Entscheidungsdatum
03.04.1989
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1989/11, 688;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2727/77 B 12. April 1978 VwSlg 9520 A/1978 RS 1
Stammrechtssatz
Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Mitteilungen und Rechtsbelehrungen
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des
Einschreiters Abgabenachricht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X03
Im RIS seit
20.06.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1989100085_19890403X03