Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1978

Geschäftszahl

2727/77

Rechtssatz

Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.