Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG darDie Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar
(Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).