Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Geschäftszahl

99/07/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0057 2

Stammrechtssatz

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar

(Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).