Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2010

Geschäftszahl

2009/07/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0057 E 2. Juni 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).