Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Geschäftszahl

94/07/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0057 2

Stammrechtssatz

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar

(Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).