Keine Bindungswirkung besteht hinsichtlich jener Ausführungen eines kassatorischen Vorstellungsbescheides, in denen dargelegt wird, daß nach Ansicht der Vorstellungsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt wurden
(Hinweis E 13.11.1973, 765/72, VwSlg 8494 A/1973).