Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/17/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/17/0059

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;

Rechtssatz

Das im Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170059.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1988170059_19900706X01

Rechtssatz für 90/17/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0441

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/06 88/17/0059 1

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170441.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990170441_19910125X01