Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

90/17/0441

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/06 88/17/0059 1

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.