Die Behörde ist berechtigt, in einem Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage selbstständig zu beurteilen, auch wenn ein Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO anhängig ist.Die Behörde ist berechtigt, in einem Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage selbstständig zu beurteilen, auch wenn ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO anhängig ist.