Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/04/0062

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, in einem Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage selbstständig zu beurteilen, auch wenn ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO anhängig ist.