Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/05/0116
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5
Stammrechtssatz
In Ansehung des in der V BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.In Ansehung des in der römisch fünf BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X04
Dokumentnummer
JWR_1992050116_19930629X04