Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2375/80
Entscheidungsdatum
17.09.1980
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2376/80
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1
(hier: Gegenüberstellung des Bfrs mit Meldungsleger wäre
erforderlich gewesen, um Personenverwechslung auszuschließen.)
Stammrechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002375.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JWR_1980002375_19800917X04