Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0573/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0573/67

Entscheidungsdatum

13.05.1968

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000573.X01

Im RIS seit

09.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967000573_19680513X01

Rechtssatz für 0505/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0505/72

Entscheidungsdatum

16.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000505.X01

Im RIS seit

17.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000505_19731016X01

Rechtssatz für 2170/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2170/74

Entscheidungsdatum

14.03.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 Eine Gegenüberstellung wird sich allenfalls dann als notwendig erweisen, wenn zB der Sachverhalt nur durch Rekonstruktion an Ort und Stelle mit Sicherheit geklärt werden kann, oder wenn es sich um die Frage von Personenverwechslungen handelt.

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002170.X02

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1974002170_19750314X02

Rechtssatz für 1061/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8885 A/1975

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1061/75

Entscheidungsdatum

18.09.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001061.X02

Im RIS seit

14.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001061_19750918X02

Rechtssatz für 2309/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2309/76

Entscheidungsdatum

15.12.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Möglichkeit einer Personenverwechslung)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002309.X02

Im RIS seit

05.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002309_19771215X02

Rechtssatz für 0523/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0523/79

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0525/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Identifizierung)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000523.X05

Im RIS seit

11.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1979000523_19790911X05

Rechtssatz für 2375/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2375/80

Entscheidungsdatum

17.09.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2376/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Gegenüberstellung des Bfrs mit Meldungsleger wäre erforderlich gewesen, um Personenverwechslung auszuschließen.)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002375.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1980002375_19800917X04

Rechtssatz für 81/11/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/11/0120

Entscheidungsdatum

29.10.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981110120.X01

Im RIS seit

28.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981110120_19841029X01

Rechtssatz für 88/03/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0013

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X03

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1988030013_19880608X03

Rechtssatz für 89/03/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0145

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X02

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1989030145_19891025X02