Verwaltungsgerichtshof
11.09.1979
0523/79
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1
(hier: Identifizierung)
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0525/79