Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

0523/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1

(hier: Identifizierung)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0525/79