Verwaltungsgerichtshof
15.12.1977
2309/76
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1
(hier: Möglichkeit einer Personenverwechslung)
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.