Verwaltungsgerichtshof
14.03.1975
2170/74
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1
Eine Gegenüberstellung wird sich allenfalls dann als notwendig erweisen, wenn zB der Sachverhalt nur durch Rekonstruktion an Ort und Stelle mit Sicherheit geklärt werden kann, oder wenn es sich um die Frage von Personenverwechslungen handelt.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.