Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.