Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Geschäftszahl

98/16/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2

(hier: gilt auch für Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkesteuerG 1992)

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.