Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Geschäftszahl

87/17/0153

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.