Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/13/0085
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 467;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 3
Stammrechtssatz
Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X02
Im RIS seit
24.10.1990
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1990130085_19901024X02