Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1985

Geschäftszahl

84/14/0006

Beachte

Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

 

(RIS: keinabgv)

Rechtssatz

Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X03