Verwaltungsgerichtshof
01.10.1985
84/14/0006
Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
(RIS: keinabgv)
Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X03