Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/14/0117
GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 3
Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.