Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/18/0235

Entscheidungsdatum

30.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten vor Erlassung des Bescheides den Akteninhalt vorzuhalten, wenn nach Erhebung der Berufung kein neues Ermittlungsverfahren stattfand, sodass kein neuer Verfahrensstoff zur Kenntnis zu bringen war.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180235.X03

Im RIS seit

30.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1986180235_19870130X03