Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten erbracht wird, wobei beweispflichtig für das Zustandekommen einer solchen Zustimmung der Besch ist.Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten erbracht wird, wobei beweispflichtig für das Zustandekommen einer solchen Zustimmung der Besch ist.