Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1989

Geschäftszahl

89/07/0035

Rechtssatz

Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten erbracht wird, wobei beweispflichtig für das Zustandekommen einer solchen Zustimmung der Besch ist.