§ 76 Abs 1 lit d BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E 26.4.1968, 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E 26.4.1968, 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.