Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0008 E 1. Dezember 1987 RS 9

Stammrechtssatz

Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E 26.4.1968, 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;