Eine Bindung nach § 63 Abs 1 VwGG tritt nicht ein, wenn sich die Sachlage nach einem aufhebenden Erkenntnis insofern geändert hat, als eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsgrundlage (hier: fachärztlicher Befund/ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs 2 KFG) infolge Zeitablaufes als taugliche Grundlage für die Erteilung bzw Versagung einer Lenkerberechtigung weggefallen ist.Eine Bindung nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG tritt nicht ein, wenn sich die Sachlage nach einem aufhebenden Erkenntnis insofern geändert hat, als eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsgrundlage (hier: fachärztlicher Befund/ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KFG) infolge Zeitablaufes als taugliche Grundlage für die Erteilung bzw Versagung einer Lenkerberechtigung weggefallen ist.