Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1987

Geschäftszahl

86/11/0153

Rechtssatz

Eine Bindung nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG tritt nicht ein, wenn sich die Sachlage nach einem aufhebenden Erkenntnis insofern geändert hat, als eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsgrundlage (hier: fachärztlicher Befund/ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KFG) infolge Zeitablaufes als taugliche Grundlage für die Erteilung bzw Versagung einer Lenkerberechtigung weggefallen ist.

Beachte

Vorgeschichte:

85/11/0249 E 14. Mai 1986;