Eine zufolge Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht rechtmäßige Inbetriebsetzung einer Grundwasserentnahmeanlage deren Unterbleiben eine vorübergehende Schließung des Betriebes des Bf zur Folge haben könnte, stellt keinen Notstand nach § 6 VStG dar.Eine zufolge Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht rechtmäßige Inbetriebsetzung einer Grundwasserentnahmeanlage deren Unterbleiben eine vorübergehende Schließung des Betriebes des Bf zur Folge haben könnte, stellt keinen Notstand nach Paragraph 6, VStG dar.