Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1986

Geschäftszahl

86/07/0183

Rechtssatz

Eine zufolge Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht rechtmäßige Inbetriebsetzung einer Grundwasserentnahmeanlage deren Unterbleiben eine vorübergehende Schließung des Betriebes des Bf zur Folge haben könnte, stellt keinen Notstand nach Paragraph 6, VStG dar.