Verwaltungsgerichtshof
18.11.1986
86/07/0183
Eine zufolge Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht rechtmäßige Inbetriebsetzung einer Grundwasserentnahmeanlage deren Unterbleiben eine vorübergehende Schließung des Betriebes des Bf zur Folge haben könnte, stellt keinen Notstand nach Paragraph 6, VStG dar.