Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/03/0010

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030010.X02

Im RIS seit

01.07.1987

Dokumentnummer

JWR_1986030010_19870701X02

Rechtssatz für 86/03/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0233

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0010 E 1. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030233.X01

Im RIS seit

01.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030233_19870701X01

Rechtssatz für 87/03/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/03/0197

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0010 E 1. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030197.X01

Im RIS seit

20.01.1988

Dokumentnummer

JWR_1987030197_19880120X01