Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

87/03/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0010 E 1. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).