Wird einer Person nicht nachgewiesen, dass sie ein Fahrzeug gelenkt habe, und verweigert diese Person die Untersuchung der Atemluft, dann darf sie deshalb nicht nach § 5 Abs 2 StVO 1960 bestraft werden.Wird einer Person nicht nachgewiesen, dass sie ein Fahrzeug gelenkt habe, und verweigert diese Person die Untersuchung der Atemluft, dann darf sie deshalb nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bestraft werden.