Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1967

Geschäftszahl

1041/67

Rechtssatz

Wird einer Person nicht nachgewiesen, dass sie ein Fahrzeug gelenkt habe, und verweigert diese Person die Untersuchung der Atemluft, dann darf sie deshalb nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bestraft werden.