Verwaltungsgerichtshof
19.10.1983
83/03/0062
GRS wie 1041/67 E 6. November 1967 VwSlg 7212 A/1967 RS 1
Wird einer Person nicht nachgewiesen, dass sie ein Fahrzeug gelenkt habe, und verweigert diese Person die Untersuchung der Atemluft, dann darf sie deshalb nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bestraft werden.