Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/12/0264
Entscheidungsdatum
21.01.1998
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
Norm
DienstrechtsG Krnt 1985 §61 Abs3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs1;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3325/80 E 15. Juni 1981 VwSlg 10487 A/1981 RS 1
Stammrechtssatz
Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Ausführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 24.4.1958 2880/56 VwSlg 4648 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120264.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1996120264_19980121X01