Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
94/17/0333
Entscheidungsdatum
24.05.1996
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §22 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1
(hier: kein zeitlicher Zusammenhang und unterschiedlich gelagerte
Sachverhalte im Hinblick auf verschiedene, fünf Monate
auseinanderliegende Verkürzungen der Vergnügungssteuer)
Stammrechtssatz
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X08
Im RIS seit
05.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Dokumentnummer
JWR_1994170333_19960524X08