Das Kostenbegehren "Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes sowie Ersatz der anfallenden Gebühren" lässt zwar hinreichend deutlich die Geltendmachung des Schriftsatzaufwandes erkennen, wird aber bezüglich der Stempelgebühren mangels ziffernmäßiger Darstellung der im § 59 Abs 2 VwGG vorgesehenen Antrags- und Begründungspflicht nicht gerecht.Das Kostenbegehren "Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes sowie Ersatz der anfallenden Gebühren" lässt zwar hinreichend deutlich die Geltendmachung des Schriftsatzaufwandes erkennen, wird aber bezüglich der Stempelgebühren mangels ziffernmäßiger Darstellung der im Paragraph 59, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Antrags- und Begründungspflicht nicht gerecht.