Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1983

Geschäftszahl

82/04/0125

Rechtssatz

Das Kostenbegehren "Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes sowie Ersatz der anfallenden Gebühren" lässt zwar hinreichend deutlich die Geltendmachung des Schriftsatzaufwandes erkennen, wird aber bezüglich der Stempelgebühren mangels ziffernmäßiger Darstellung der im Paragraph 59, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Antrags- und Begründungspflicht nicht gerecht.