Erläßt der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach § 99 Abs 1 lit c oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß § 34 Abs 2 WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung (im Beschwerdefall: für wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Verordnung) berufen.Erläßt der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung (im Beschwerdefall: für wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Verordnung) berufen.