Verwaltungsgerichtshof
24.11.1981
81/07/0131
Erläßt der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung (im Beschwerdefall: für wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Verordnung) berufen.