Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10976 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0153

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 84/04/0002 E 5. Juni 1984;

Rechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040153.X01

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Dokumentnummer

JWR_1981040153_19830218X01

Rechtssatz für 81/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0158

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0153 E 18. Februar 1983 VwSlg 10976 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040158.X01

Im RIS seit

18.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040158_19830218X01

Rechtssatz für 83/04/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0261

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0153 E 18. Februar 1983 VwSlg 10976 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040261.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040261_19840320X02