Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Geschäftszahl

81/04/0153

Rechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

84/04/0002 E 5. Juni 1984;