Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X05

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X05

Rechtssatz für 81/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

81/04/0090

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2103/76 E 30. November 1977 RS 5

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040090.X04

Im RIS seit

28.01.1983

Dokumentnummer

JWR_1981040090_19830128X04

Rechtssatz für 81/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0152

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2103/76 E 30. November 1977 RS 5

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040152.X03

Im RIS seit

05.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040152_19830218X03